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Meldeamt

Anzeige über den Verlust eines Ausweisdokuments

Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens

Ist Ihr deutscher Personalausweis oder Reisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Beschreibung

Bei Abhandenkommen Ihres Personalausweis oder vorläufigen Personalausweises sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Personalausweisbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Personalausweisbehörde anzuzeigen und der bisher verlustige Personalausweis vorzulegen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Besondere Hinweise

Wird eine Anzeige bei der Personalausweisbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Um einen Missbrauch auszuschließen, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises bei der Sperrhotline unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116, aus dem Ausland unter Rufnummer +49 116 116 / +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig) oder bei der Ausweisbehörde zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion umgehend zu melden.

Soweit Sie zusätzlich auch noch eine elektronische Signatur auf den Personalausweis aufgebracht haben, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben und melden Sie ihm den Verlust. Weder die Sperrhotline, noch die Personalausweisbehörde können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.

Rechtsvorschriften

§ 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

§ 32 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

§ 15 Passgesetz (PassG)

§ 25 Passgesetz (PassG)



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