Stadtwappen Kelkheim Kelkheim (Taunus)

Meldeamt

Übermittlungs- und Auskunftssperren

Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG (Bundemeldegesetz))

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden

2. Übermittlungssperren

Folgende Übermittlungssperren können formlos, ohne Angabe von Gründen beantragt werden:
  • Gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
  • Gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
  • Gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
  • Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • Gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Benötigte Unterlagen:

Übermittlungssperre: Benötigt wird eine formlose schriftliche Mitteilung

Auskunftssperre: Benötigt wird ein schriftlicher Antrag mit Begründung. Anhand der Begründung wird geprüft, ob durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange für den/die Betroffene/n erwachsen könnte.


« Seitenanfang